Satzung

Satzung

  • 1 Name und Sitz
    (1) Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Hohenfels
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hohenfels.
    (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck und Aufgaben
    (1) Der Verein ist eine Vereinigung von selbständigen Unternehmern, Firmen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, und der Landwirtschaft sowie von Freiberuflern.
    (2) Der Verein hat den Zweck, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der selbständigen Unternehmen zum Wohl der Gesamtheit zu wahren, zu schützen und zu stärken.
    (3) Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschafts-, sozial- und steuerpolitischer Hinsicht auf kommunaler Ebene. Er hat das Ansehen wirtschaftlicher Tätigkeit zu fördern und das Verständnis für die Bedeutung wettbewerbsfähiger Unternehmen für das Wohl der Gemeinde zu wecken. Weiterhin ist es Aufgabe des Vereins, den Kontakt zwischen den Mitgliedern zu erhalten und zu pflegen.
  • 3
    Mitgliedschaft
    (1) Mitglieder des Vereins können werden:
    Selbständige Unternehmer sowie Firmen aus Handwerk, Handel und Gewerbe und der Landwirtschaft sowie Freiberufler deren Wohnsitz oder Niederlassung sich in Hohenfels befindet, sowie die Gemeinde Hohenfels.
    (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, ebenso durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen oder vereinsschädigenden Gründen.
  • 4
    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    (2) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
    (3) Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und dem Vereinszweck schadet.
    (4) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Fälligkeit und Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    (5) Bei einem unterjährigen Austritt des Mitgliedes werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht anteilig zurückerstattet.
    (6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins
  • 5
    Vereinsorgane
    (1) Vereinsorgane sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
    (2) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die wesentliche Inhalte der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
  • 6
    Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem:

Vorstandsteam (Bestehend aus drei Vorsitzenden)

Schriftführer,

Schatzmeister,

mindestens zwei gewählten Beisitzern

und dem Bürgermeister der Gemeinde Hohenfels, welcher kraft Amtes Beisitzer ist.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse und der Mitgliederversammlung. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:

  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
    b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c. die Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
    d. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

    (4) Die drei Vorsitzenden bzw. ein vom Vorstand bestimmter Vorstandssprecher, hat den Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Die Einberufungsfrist einer Vorstandssitzung von einer Woche soll eingehalten werden.
    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur abgehaltenen Neuwahl im Amt.

 

  • 7
    Die Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitglieder der Vorstandschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    (3) Der Vorstandssprecher beruft nach Anhören des Vorstandes die Mitgliederversammlung über das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohenfels („Hohenfelser Bote“) mit einer Frist von 14 Tagen, unter Mitteilung der Tagesordnung, alljährlich ein. Sie hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattzufinden.
    (4) Der Vorstandssprecher kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich einfordert.
    (5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstandssprecher 5 Tage vorher schriftlich zugegangen sein.

(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung einem der beiden weiteren Vorsitzenden. Sind alle drei Vorsitzenden verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(8) Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:

  1. die Wahl des Vorstandes
    b. die Genehmigung der Jahresrechnung
    c. die Entlastung des Vorstandes
    d. die Festsetzung der Jahresbeiträge
    e. eine Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    f. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre
    g. die Vereinsauflösung
  • 8
    (1) Schatzmeister
    Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt:
    a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
    b) Alle Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen
    c) Auszahlungen/Überweisungen für Zahlungen des Vereinszwecks und des gewöhnlichen Geschäftsablaufs vorzunehmen.

    (2) Der Schatzmeister fertigt zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der
    (3) Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.
    (4) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.

  • 9
    Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Den Antrag können nur Mitglieder stellen.
    (2) Das Vereinsvermögen ist im Fall der Vereinsauflösung der Gemeindeverwaltung zu übergeben, mit der Auflage, es einem wohltätigen Zweck zuzuführen.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung des Vereins am 10.04.2018 in Hohenfels beschlossen worden.